Local SEO für Arztpraxen: sichtbar werden, ohne Berufsrecht und Schweigepflicht zu verletzen
Für Ärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten und Praxisteams in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Sie erfahren, wie Google Praxis- und Arztprofile regelt, was Sie online über Behandlungen sagen dürfen und wie Sie auf Bewertungen antworten, ohne Patientendaten preiszugeben.
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- Local SEO nach Branche
- Redaktion
- LocalDominate Redaktion, verantwortlich Markus Wimböck
Die kurze Antwort
Praxen werden lokal gefunden wie jeder andere Betrieb: über ein korrektes Google-Unternehmensprofil, eine Website mit einer Seite je Leistung und echte Bewertungen. Drei Dinge sind anders. Google hat eigene Regeln für Ärzte als unabhängige Fachkräfte, das Werberecht verbietet Heilversprechen und irreführende Darstellungen, und die Schweigepflicht gilt auch in jeder Antwort auf eine Bewertung.
Das Wichtigste in Kürze
- Google zählt Ärzte und Zahnärzte zu den unabhängigen Fachkräften. Wer mit eigenem Patientenstamm direkt erreichbar ist, darf ein eigenes Profil neben dem Praxisprofil haben, Praxispersonal ohne eigene Patienten nicht.
- Mehrere Profile für verschiedene Fachgebiete einer Person verbietet Google. Ein Profil je Standort und je berechtigter Person ist die Regel.
- Werbung für Behandlungen darf nicht irreführen und keinen sicheren Erfolg versprechen. Vorher-Nachher-Bilder sind bei operativen Schönheitseingriffen in Deutschland ausdrücklich verboten.
- Antworten Sie auf Bewertungen so, dass Sie weder bestätigen, dass jemand Patient ist, noch Details zur Behandlung nennen.
- Ein Kontaktformular, das nach Beschwerden oder Diagnosen fragt, verarbeitet Gesundheitsdaten. Fragen Sie nur ab, was Sie für die Terminvergabe brauchen.
01
Was bei Praxen anders ist
Die Grundlagen von Local SEO gelten auch für Praxen. Anders sind die Regeln drumherum: Google behandelt Ärzte als eigene Profilgruppe, Heilberufe unterliegen dem Werberecht und dem Berufsrecht, und Patientendaten sind besonders geschützt.
Wie Google lokale Treffer sortiert und welche Bausteine zählen, steht ausführlich im Leitfaden Local SEO. Dieser Artikel behandelt nur, was für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und therapeutische Praxen hinzukommt.
| Thema | Was gilt | Folge für Ihre Sichtbarkeit |
|---|---|---|
| Profile bei Google | Ärzte und Zahnärzte gelten als unabhängige Fachkräfte mit eigenen Profilregeln | Praxisprofil und Arztprofile richtig abgrenzen, keine Profile je Fachgebiet |
| Werbung | Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnungen erlauben sachliche Information, verbieten irreführende oder anpreisende Werbung | Leistungsseiten informieren, statt Ergebnisse zu versprechen |
| Schweigepflicht und Datenschutz | Patientengeheimnisse dürfen nicht offenbart werden, Gesundheitsdaten sind besonders geschützt | Bewertungsantworten und Formulare anders gestalten als in anderen Branchen |
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Praxisprofil oder Arztprofil: die Regeln von Google
Google zählt Ärzte und Zahnärzte zu den unabhängigen Fachkräften. Eine Fachkraft mit Patientenverkehr, die am Standort direkt erreichbar ist, darf ein eigenes Profil haben. Praxispersonal ohne eigene Patienten soll keines anlegen, und niemand soll mehrere Profile für verschiedene Fachgebiete anlegen.
In den Richtlinien für die Darstellung von Unternehmen nennt Google Ärzte und Zahnärzte ausdrücklich als Beispiele für unabhängige Fachkräfte. Damit gibt es an einem Praxisstandort zwei Arten von Profilen: das Profil der Praxis und, wo erlaubt, die Profile einzelner Ärztinnen und Ärzte.
| Situation | Was Google vorsieht |
|---|---|
| Gemeinschaftspraxis oder Praxis mit mehreren Inhabern | Ein Profil für die Praxis. Zusätzlich darf jede Ärztin, die mit eigenem Patientenstamm direkt erreichbar ist, ein eigenes Profil haben. Der Profilname enthält dann nur den Namen der Person, ein Titel wie Dr. med. ist erlaubt. |
| Angestellte ohne eigenen Patientenstamm, Praxispersonal | Kein eigenes Profil. Stellen Sie sie auf der Website und mit Fotos im Praxisprofil vor. |
| Einzelpraxis, nur eine Ärztin hat Patientenkontakt | Ein gemeinsames Profil. Google empfiehlt das Format „Praxisname: Name der Ärztin“. |
| Eine Person mit mehreren Schwerpunkten | Ein Profil. Mehrere Profile für verschiedene Fachgebiete sind nicht erlaubt. |
| Abteilungen einer Klinik | Eigene Profile möglich, wenn der Name sich vom Namen der Klinik und von anderen Abteilungen unterscheidet. Abweichende Zeiten gehören dann in das jeweilige Abteilungsprofil. |
Wechselt eine Ärztin die Praxis oder geht in den Ruhestand, bleibt ihr Profil oft mit alter Adresse bestehen. Prüfen Sie einmal im Jahr, welche Profile zu Ihrer Adresse auftauchen. Doppelte oder veraltete Einträge verwirren Patienten und teilen Bewertungen auf. Warum einheitliche Daten zählen, erklärt der Artikel NAP-Konsistenz.
03
Kategorie, Sprechzeiten, Terminlink und Barrierefreiheit
Wählen Sie die spezifischste Kategorie für Ihr Fachgebiet, tragen Sie Sprechzeiten nur ein, wenn Patienten in dieser Zeit tatsächlich kommen oder anrufen können, hinterlegen Sie einen Terminlink und pflegen Sie die Angaben zur Barrierefreiheit. Gerade diese Angaben prüfen Patienten vor dem ersten Besuch.
Schritt 01
Kategorie nach Fachgebiet
Die Hauptkategorie beschreibt, was die Praxis ist, also das Fachgebiet, nicht einzelne Behandlungen. Weitere Kategorien nur, wenn sie für den ganzen Standort stimmen. Wie Sie im Profil sonst vorgehen, steht in Google Unternehmensprofil optimieren.
Schritt 02
Sprechzeiten statt Wunschzeiten
Google bittet um die üblichen Öffnungszeiten. Für Betriebe, die nur nach Vereinbarung arbeiten, sollen laut Google keine Öffnungszeiten angegeben werden. Eine reine Bestellpraxis ohne offene Sprechstunde lässt die Zeiten deshalb besser leer und erklärt die Terminvergabe auf der Website.
Schritt 03
Feiertage und Urlaub
Pflegen Sie Praxisurlaub und Brückentage im Profil. Nennen Sie auf der Website, wer Sie vertritt. Ein Patient, der vor verschlossener Tür steht, schreibt eher eine schlechte Bewertung als einer, der vorher informiert wurde.
Schritt 04
Terminlink
Wenn Ihr Profil ein Feld für Terminlinks anbietet, führt der Link am besten direkt in Ihre Online-Terminvergabe oder auf die Terminseite Ihrer Website. Prüfen Sie, ob dort Links von Portalen auftauchen, die Sie nicht nutzen.
Schritt 05
Barrierefreiheit
Unter den Attributen gibt es Angaben zu rollstuhlgerechtem Eingang, Aufzug, WC und Parkplatz. Google erklärt dazu: Ein Eingang gilt als rollstuhlgerecht, wenn er mindestens einen Meter breit ist und keine Stufen hat. Tragen Sie nur ein, was stimmt. Manche Attribute ergänzt Google aus Angaben von Besuchern.
Schritt 06
Fotos ohne Patienten
Eingang mit Schild, Empfang, Wartebereich, leere Behandlungsräume, das Team mit Einwilligung. Keine Aufnahmen, auf denen Patienten oder Unterlagen erkennbar sind. Mehr dazu in Fotos im Unternehmensprofil.
04
Werberecht: was Praxen online sagen dürfen
Sachliche Information über Qualifikation, Leistungen und Organisation ist erlaubt. Anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung ist Ärzten in Deutschland berufsrechtlich untersagt. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet zusätzlich, einen sicheren Behandlungserfolg vorzutäuschen. Österreich und die Schweiz haben eigene, ähnlich strenge Regeln.
Deutschland. Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer erlaubt in § 27 sachliche berufsbezogene Informationen und nennt anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ausdrücklich berufswidrig. Ärzte dürfen solche Werbung auch nicht durch andere veranlassen oder dulden, das betrifft auch Agenturen und Portale. Rechtlich bindend ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, die sich an diesem Muster orientiert. Für Zahnärzte und Psychotherapeuten gelten die Berufsordnungen ihrer eigenen Kammern.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt für alle, die für Behandlungen werben, nicht nur für Ärzte. § 3 nennt es irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. § 11 regelt Werbung gegenüber Patienten, zum Beispiel mit Krankengeschichten, Bildern von Veränderungen des Körpers oder Äußerungen Dritter, wenn diese missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ist Werbung mit Vorher-Nachher-Vergleichen ausdrücklich verboten. Der Bundesgerichtshof zählt dazu auch Unterspritzungen mit Hyaluronsäure, die Form oder Aussehen verändern (Urteil vom 31. Juli 2025, I ZR 170/24).
Österreich. Das Ärztegesetz verpflichtet in § 53, sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information zu enthalten. Die Österreichische Ärztekammer kann dazu nähere Vorschriften erlassen. Schweiz. Die Standesordnung der FMH erlaubt, Qualifikationen zurückhaltend und unaufdringlich bekanntzugeben, und verlangt, unsachliche oder unwahre Werbung zu unterlassen. Details stehen in den FMH-Richtlinien „Information und Werbung“.
| Eher unproblematisch | Lassen Sie das prüfen oder vermeiden Sie es |
|---|---|
| „Fachärztin für Dermatologie, Tätigkeitsschwerpunkt Allergologie“ (wie von der Kammer anerkannt) | „Die beste Hautärztin der Stadt“ |
| „Wir bieten Wurzelkanalbehandlungen unter dem Mikroskop an.“ | „Schmerzfrei und garantiert erfolgreich“ |
| Ablauf, Dauer und Kostenübernahme sachlich beschreiben | Patientenzitate oder Fallgeschichten als Werbemittel |
| Fotos von Praxis und Team | Vorher-Nachher-Bilder, bei operativen Schönheitseingriffen in Deutschland verboten |
05
Website: eine Seite je Leistung, ohne Heilversprechen
Patienten suchen nach Beschwerden und Behandlungen, nicht nach Praxisnamen. Eine eigene Seite je Leistung erklärt Ablauf, Dauer, Kosten oder Kostenübernahme und wer behandelt. Sie informiert sachlich, verspricht keinen Erfolg und nennt klar, wo die Praxis ist und wie man einen Termin bekommt.
- Eine Seite je Leistung. „Kinderzahnheilkunde“, „Professionelle Zahnreinigung“ und „Angstpatienten“ sind drei verschiedene Suchen. Eine Liste auf der Seite „Leistungen“ beantwortet keine davon gut.
- Wer behandelt. Name, Facharzt- oder Berufsbezeichnung wie von der Kammer verliehen, Tätigkeitsschwerpunkte. Medizinische Texte mit Autor und Datum der letzten Prüfung.
- Wo und wann. Adresse, Stockwerk, Aufzug, Parkmöglichkeiten, Haltestelle, Sprechzeiten und Telefonzeiten. Dieselben Daten wie im Profil.
- Kassen und Kosten. Ob Sie gesetzlich Versicherte, Privatpatienten oder Selbstzahler behandeln, gehört auf jede Leistungsseite, auf der es einen Unterschied macht.
- Termin mit einem Klick. Telefonnummer als Link, Online-Terminvergabe sichtbar und mobil bedienbar.
- Impressum mit Berufsangaben. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass zur Anbieterkennzeichnung auch die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung und ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen gehören.
Welche Begriffe Ihre Patienten tatsächlich verwenden, finden Sie mit der Methode aus Local SEO Keywords finden. Wie Sie Adresse, Sprechzeiten und Fachgebiet maschinenlesbar auszeichnen, zeigt Schema Markup für Local SEO.
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06
Bewertungen sammeln, ohne Druck und ohne Gegenleistung
Sie dürfen Patienten um eine Bewertung bitten, alle gleich und ohne Gegenleistung. Rabatte, Geschenke oder eine Vorauswahl nur zufriedener Patienten verstoßen gegen Googles Richtlinien. Der gesamte Ablauf mit Bewertungslink, QR-Code und Formulierungen steht im Artikel über Google-Bewertungen.
Für Praxen gilt der Ablauf aus Mehr Google-Bewertungen bekommen mit zwei Anpassungen. Erstens: Fragen Sie nicht im Behandlungszimmer und nicht in einem Moment, in dem sich Patienten verpflichtet fühlen könnten, zum Beispiel direkt nach einer schwierigen Diagnose. Ein Aufsteller an der Rezeption oder ein Hinweis in der Terminbestätigung wirkt neutraler.
Zweitens: Wenn Sie per E-Mail oder SMS um eine Bewertung bitten, nutzen Sie Kontaktdaten, die Ihnen Patienten dafür freigegeben haben. Schon die Nachricht verrät, dass jemand bei Ihnen in Behandlung war. Klären Sie diesen Schritt mit Ihrer oder Ihrem Datenschutzbeauftragten.
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Auf Bewertungen antworten und die Schweigepflicht wahren
In einer öffentlichen Antwort bestätigen Sie nie, dass jemand Patient war, und nennen keine Details zu Termin, Befund oder Behandlung. Das schützt die Patienten und Sie selbst, denn in Deutschland ist das unbefugte Offenbaren von Patientengeheimnissen nach § 203 StGB strafbar.
§ 203 des Strafgesetzbuchs gilt für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung sowie für Berufspsychologen. Die Strafe reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In Österreich verpflichtet § 54 Ärztegesetz Ärzte und ihre Hilfspersonen zur Verschwiegenheit, in der Schweiz verlangt die FMH-Standesordnung, das Patientengeheimnis zu wahren.
| Vermeiden | Besser |
|---|---|
| „Bei Ihrer Wurzelbehandlung am Dienstag …“ | „Danke für Ihre Rückmeldung.“ |
| „Wie wir Ihnen im Gespräch erklärt haben, war die Diagnose …“ | „Zu einzelnen Behandlungen äußern wir uns öffentlich grundsätzlich nicht.“ |
| „Sie sind zu spät zum Termin gekommen.“ | „Wartezeiten nehmen wir ernst und prüfen unsere Terminplanung.“ |
| Name, Datum oder Befund in der Antwort | „Bitte rufen Sie uns unter [Telefonnummer] an, dann sprechen wir persönlich.“ |
Allgemeine Abläufe dürfen Sie erklären, etwa wie die Praxis Notfälle einschiebt. Was nach Google-Richtlinien gemeldet werden kann und wie Sie in schwierigen Fällen vorgehen, steht in Negative Google-Bewertungen.
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Arztportale wie Jameda und Doctolib
Arztportale sind für Patienten eine zweite Anlaufstelle neben Google. Ein vollständiger, mit dem Google-Profil identischer Eintrag reicht in den meisten Fällen. Ob sich ein kostenpflichtiges Paket lohnt, entscheiden Sie anhand Ihrer eigenen Terminzahlen, nicht anhand von Werbeversprechen.
In Deutschland sind Jameda und Doctolib bekannte Portale, in Österreich und der Schweiz gibt es weitere. Manche dienen vor allem der Arztsuche mit Bewertungen, andere vor allem der Online-Terminvergabe. Viele Praxen haben einen Eintrag, ohne ihn je angelegt zu haben, weil die Portale öffentlich verfügbare Daten übernehmen.
- Eintrag übernehmen. Beanspruchen Sie bestehende Einträge, damit Sie Adresse, Zeiten und Leistungen selbst pflegen können.
- Gleiche Daten überall. Name, Adresse, Telefonnummer und Sprechzeiten wie im Google-Profil und auf der Website.
- Ein Terminweg. Nutzen Sie eine Online-Terminvergabe, verlinken Sie sie aus Profil, Website und Portal einheitlich, damit Termine nicht in getrennten Kalendern landen.
- Bezahlte Platzierung. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass bezahlte Hervorhebungen auf Portalen klar gekennzeichnet und von Patientenbewertungen getrennt sein müssen.
Preise, Reichweiten und Funktionen der Portale ändern sich. Prüfen Sie die aktuellen Bedingungen direkt beim Anbieter, bevor Sie einen Vertrag abschließen.
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Kontaktformular und Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders geschützten Daten. Ein Formular, das nach Beschwerden, Diagnosen oder Medikamenten fragt, verarbeitet solche Daten. Fragen Sie für die Terminanfrage nur ab, was Sie wirklich brauchen, und klären Sie den Rest mit Ihrer Datenschutzbeauftragten.
Die DSGVO definiert Gesundheitsdaten als Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person beziehen, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen. Ihre Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 1 grundsätzlich untersagt, es sei denn, eine der Ausnahmen in Abs. 2 greift, etwa eine ausdrückliche Einwilligung.
- Name, Telefonnummer oder E-Mail und Wunschzeitraum reichen für die meisten Terminanfragen.
- Ein Freitextfeld „Ihr Anliegen“ lädt dazu ein, Symptome zu schildern. Weisen Sie darauf hin, dass medizinische Details besser im Gespräch geklärt werden, oder lassen Sie das Feld weg.
- Formular nur über verschlüsselte Verbindung, Weiterleitung nicht an private Postfächer.
- Externe Terminbuchung, Chat-Widgets und Tracking auf Leistungsseiten mit der Datenschutzbeauftragten abstimmen.
- In der Schweiz gilt das Schweizer Datenschutzrecht. Lassen Sie dort die Anforderungen gesondert prüfen.
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Reihenfolge für Ihre Praxis
Beginnen Sie mit den Profilen bei Google, dann folgen die Leistungsseiten der Website, danach Portale und Bewertungen. Diese Reihenfolge stellt sicher, dass Patienten überall dieselben Daten finden, bevor Sie mehr Aufmerksamkeit auf die Praxis lenken.
Schritt 01
Profile ordnen
Praxisprofil prüfen, Arztprofile nach Googles Regeln abgrenzen, Dubletten und Profile ausgeschiedener Ärzte melden.
Schritt 02
Profilfelder füllen
Kategorie, Sprechzeiten oder bewusst keine, Terminlink, Barrierefreiheit, Fotos ohne Patienten.
Schritt 03
Leistungsseiten schreiben
Eine Seite je Behandlung, sachlich, mit Autor, Datum, Ort und Terminweg.
Schritt 04
Texte prüfen lassen
Aussagen zur Wirkung, Bilder von Ergebnissen und Patientenstimmen vor Veröffentlichung juristisch prüfen.
Schritt 05
Portale angleichen
Einträge beanspruchen, Daten an das Google-Profil angleichen, einen einheitlichen Terminweg verlinken.
Schritt 06
Bewertungsablauf festlegen
Wer fragt, wann und wie. Wer antwortet, mit welchen Vorlagen, die keine Patientendaten enthalten.
Schritt 07
Messen
Anrufe, Routen, Website-Klicks und Terminanfragen aus dem Profil verfolgen. Wie Sie Positionen im Einzugsgebiet messen, steht in Google-Maps-Ranking verbessern.
Eine Prüfliste für den Ist-Zustand finden Sie in der Local-SEO-Audit-Checkliste. Praxen in der Schweiz finden Besonderheiten zu Sprachen und Verzeichnissen in Local SEO Schweiz.
Fragen
Häufige Fragen
Darf jede Ärztin einer Gemeinschaftspraxis ein eigenes Google-Profil haben?
Ja, wenn sie mit eigenem Patientenstamm am Standort direkt erreichbar ist. Praxispersonal ohne eigene Patienten soll laut Google kein eigenes Profil anlegen. Mehrere Profile für verschiedene Fachgebiete einer Person sind ebenfalls nicht vorgesehen.
Darf ich Patienten um eine Google-Bewertung bitten?
Ja. Bitten Sie alle Patienten gleich und ohne Gegenleistung. Rabatte, Geschenke oder das gezielte Ansprechen nur zufriedener Patienten verstoßen gegen Googles Richtlinien. Für Nachrichten per E-Mail oder SMS brauchen Sie Kontaktdaten, die Patienten dafür freigegeben haben.
Wie antworte ich auf eine negative Bewertung, ohne die Schweigepflicht zu verletzen?
Bestätigen Sie nicht, dass die Person Patient war, und nennen Sie keine Details. Danken Sie für die Rückmeldung, sprechen Sie allgemein über Abläufe und bieten Sie ein persönliches Gespräch unter der Praxisnummer an.
Darf ich Vorher-Nachher-Bilder auf meiner Website zeigen?
Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verbietet das deutsche Heilmittelwerbegesetz solche Vergleiche gegenüber Patienten ausdrücklich. In anderen Fällen sind Bilder unzulässig, wenn sie irreführend, missbräuchlich oder abstoßend sind. Lassen Sie jede Verwendung juristisch prüfen, das ist kein Rechtsrat.
Soll eine Praxis im Google-Profil Öffnungszeiten angeben?
Wenn Patienten zu festen Sprechzeiten kommen oder anrufen können, ja. Google bittet Betriebe, die nur nach Vereinbarung arbeiten, keine Öffnungszeiten anzugeben. Pflegen Sie Urlaub und Feiertage als Sonderöffnungszeiten.
Brauche ich ein kostenpflichtiges Paket bei einem Arztportal?
Nicht zwingend. Ein vollständiger, korrekter Basiseintrag mit denselben Daten wie im Google-Profil ist das Wichtigste. Ob ein Paket sich lohnt, zeigen nur Ihre eigenen Terminzahlen über einige Monate.
Was kostet es, das Google-Profil einer Praxis korrigieren zu lassen?
Bei LocalDominate kostet der Profil Quick-Fix 79 €, die vollständige Profil-Optimierung 390 €. Umfang und Preis stehen vor dem Start fest. Rechtliche Prüfungen von Werbetexten gehören nicht dazu.
Quellen
- Richtlinien für die Darstellung Ihres Unternehmens bei Google (unabhängige Fachkräfte, Öffnungszeiten)
Google Unternehmensprofil-Hilfe
- Unternehmensattribute verwalten (Barrierefreiheit)
Google Unternehmensprofil-Hilfe
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere § 3 und § 11
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Arzt, Werbung, Öffentlichkeit: Hinweise und Erläuterungen (mit § 27 MBO-Ä)
Bundesärztekammer
- Strafgesetzbuch (StGB), § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Ärztegesetz 1998, § 53 Werbebeschränkung und § 54 Verschwiegenheitspflicht
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich
- Standesordnung der FMH (Art. 11 Patientengeheimnis, Art. 20 Information und Werbung)
FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Art. 4 Nr. 15 und Art. 9
EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EU
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