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Local SEO in Österreich 2026: Was hier anders ist als in Deutschland

Für Betriebe in Österreich, die lokal gefunden werden wollen, und für alle, die österreichische Kunden betreuen. Sie erfahren, welche Pflichten, Begriffe, Verzeichnisse und Saisonregeln nur in Österreich gelten und wie Sie diese für Ihre Sichtbarkeit nutzen.

Aktualisiert
Lesezeit
11 Minuten
Redaktion
LocalDominate Redaktion, verantwortlich Markus Wimböck

Die kurze Antwort

Die Technik der lokalen Suche ist in Österreich dieselbe wie in Deutschland. Anders sind der rechtliche Rahmen für Ihre Website (Impressum nach E-Commerce-Gesetz, Offenlegung nach Mediengesetz, Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025), die Wörter, mit denen Ihre Kunden suchen, die Verzeichnisse Herold und WKO Firmen A-Z und in Tourismusregionen der Umgang mit Saisonzeiten im Google-Unternehmensprofil.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Impressum nach § 5 E-Commerce-Gesetz ist zugleich Ihre verlässlichste Quelle für Name, Adresse und Telefon. Profil und Verzeichnisse sollten genau diese Angaben übernehmen.
  • Jede Firmenwebsite braucht laut WKO zusätzlich eine Offenlegung nach § 25 Mediengesetz. Für reine Werbeseiten genügen Name, Ort und Unternehmensgegenstand.
  • Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz. Es betrifft unter anderem Online-Buchungen und Webshops, Kleinstunternehmen sind ausgenommen.
  • Österreichische Begriffe wie Ordination oder Spengler sind eigene Suchbegriffe. Ob sie für Sie zählen, zeigt die Search Console, nicht eine Liste.
  • Saisonbetriebe tragen im Google-Profil die Zeiten der Saison als reguläre Öffnungszeiten ein und können in der Nebensaison „vorübergehend geschlossen“ wählen.

01

Was in Österreich anders ist

Google sortiert lokale Ergebnisse in Österreich nach denselben Faktoren wie überall: Relevanz, Entfernung und Bekanntheit. Was sich unterscheidet, sind die Rechtsgrundlagen der Website, der Wortschatz der Suchenden, die gängigen Verzeichnisse und in vielen Regionen der Saisonbetrieb.

Dieser Artikel beschreibt nur, was für Betriebe in Österreich eigens gilt. Was sich 2025 und 2026 an den Plattformen geändert hat, also KI-Übersichten, KI-Modus, ChatGPT, Apple Business und die Durchsetzung der Bewertungsregeln, steht in Lokale Suchmaschinenoptimierung 2026. Diese Änderungen gelten in Österreich genauso wie in Deutschland und der Schweiz.

Österreich im Vergleich: was gleich bleibt und was eigens zu beachten ist
BereichGleich wie in DeutschlandEigens in Österreich
Google-UnternehmensprofilRegeln, Kategorien, Ranking-FaktorenSaisonzeiten in Tourismusregionen
Website-PflichtangabenImpressum ist Pflicht§ 5 ECG, § 14 UGB, § 63 GewO und Offenlegung nach § 25 MedienG
BarrierefreiheitGemeinsame EU-Richtlinie, national umgesetztBarrierefreiheitsgesetz (BaFG) seit 28. Juni 2025
SuchbegriffeLeistung plus OrtÖsterreichische Wörter für dieselbe Leistung
VerzeichnisseApple Business, Bing PlacesHerold, WKO Firmen A-Z
Österreich im Vergleich: was gleich bleibt und was eigens zu beachten ist

Wie die Grundlagen funktionieren, erklärt der Local SEO Leitfaden. Die Gegenstücke für die Nachbarländer finden Sie in Local SEO Trends Deutschland und Local SEO Trends Schweiz.

02

Impressum nach E-Commerce-Gesetz, UGB und Gewerbeordnung

Österreichische Websites müssen nach § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) unter anderem Name oder Firma, eine zustellfähige Adresse, E-Mail und einen weiteren Kontaktweg angeben. Für Local SEO ist das Impressum die Referenz, an der Sie Profil und Verzeichnisse ausrichten.

Die Wirtschaftskammer (WKO) fasst die Pflichtangaben so zusammen. Der Begriff Impressum kommt im Gesetz nicht vor, ist aber üblich.

  • Name oder Firma und eine geografische Anschrift, an der Schriftstücke zugestellt werden können.
  • E-Mail-Adresse und ein zweiter Kontaktweg, etwa Telefon oder Kontaktformular. Die E-Mail-Adresse allein genügt laut WKO nicht.
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden.
  • Aufsichtsbehörde: Die WKO empfiehlt bei Gewerbebetrieben die zuständige Gewerbebehörde.
  • Kammer oder Berufsverband, Berufsbezeichnung, Mitgliedstaat und Hinweis auf die geltenden Vorschriften, etwa die Gewerbeordnung.
  • UID-Nummer, sofern vorhanden.

Für Unternehmen im Firmenbuch verlangt das Unternehmensgesetzbuch (§ 14 UGB) den Firmenwortlaut so, wie er eingetragen ist. Nicht eingetragene Einzelunternehmer verwenden nach § 63 Gewerbeordnung ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Die Angaben müssen leicht und unmittelbar erreichbar sein. Die WKO rät, das Impressum direkt auf der eigenen Website zu veröffentlichen und nicht nur zu verlinken.

03

Offenlegung nach § 25 Mediengesetz

Jedes Unternehmen mit Website ist laut WKO Medieninhaber und muss eine Offenlegung nach § 25 Mediengesetz bereitstellen. Für eine reine Firmenwebsite, die das eigene Angebot darstellt, genügen Name oder Firma, Ort oder Sitz und Unternehmensgegenstand.

Diese Pflicht kommt zu den Angaben nach ECG hinzu und lässt sich mit dem Impressum verbinden. Die WKO unterscheidet zwei Fälle, und der Unterschied hängt am Inhalt, nicht an der Größe der Website.

Offenlegung nach § 25 MedienG laut WKO
Art der WebsiteTypischer FallPflichtangaben
„Kleine“ WebsiteDarstellung des eigenen Unternehmens und AngebotsName oder Firma, Ort oder Sitz, Unternehmensgegenstand
„Große“ WebsiteMeinungsbildende Inhalte über die Werbung hinausZusätzlich Eigentumsverhältnisse, Beteiligungen, grundlegende Richtung (Blattlinie)
Offenlegung nach § 25 MedienG laut WKO

Für Local SEO ist ein Punkt wichtig: Viele Betriebe schreiben inzwischen Ratgeber und Ortsinformationen, weil diese Inhalte in der Suche und in KI-Antworten helfen. Die WKO nennt eine Hotelwebsite, die regionale Sehenswürdigkeiten beschreibt, ausdrücklich als Grenzfall, der einzeln zu prüfen ist. Wenn Sie Ihre Website mit solchen Inhalten ausbauen, klären Sie mit Ihrer Kammer oder Rechtsberatung, ob die erweiterte Offenlegung nötig wird.

04

Barrierefreiheitsgesetz seit 28. Juni 2025

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, also Webshops und Online-Buchungen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen.

Laut WKO fallen auch Hotel- und Reiseportale sowie Online-Buchungswerkzeuge darunter, selbst wenn die gebuchte Leistung selbst nicht unter das Gesetz fällt. Ob eine reine Informationsseite ohne Buchung oder Kauf betroffen ist, sagen die Informationsseiten der WKO nicht ausdrücklich. Die Kontrolle liegt beim Sozialministeriumservice, Verstöße können mit bis zu 80.000 Euro bestraft werden.

  • Wer betroffen ist: Betriebe ab zehn Beschäftigten oder über 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, etwa über Buchung, Terminbuchung oder Shop.
  • Was verlangt wird: Die Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Die Musterformulierung der WKO nennt dafür die Richtlinien WCAG 2.2.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit: Sie beschreibt die Dienstleistung und wie sie die Anforderungen erfüllt. Die WKO empfiehlt einen eigenen Link statt eines Absatzes in den AGB.

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05

Österreichische Begriffe in der Suche

Viele Leistungen heißen in Österreich anders als in Deutschland. Der Duden kennzeichnet etwa Ordination für Arztpraxis, Spengler für Klempner und Jänner für Januar als österreichisch. Welche Wörter Ihre Kunden tatsächlich eintippen, zeigen Ihre eigenen Suchdaten.

Beispiele, die Sie in Ihren eigenen Daten prüfen sollten
In Österreich üblichIn Deutschland üblichTypische lokale Suche
OrdinationArztpraxis„Ordination Hautarzt Linz“
SpenglerKlempner„Spengler Dachrinne Villach“
RauchfangkehrerSchornsteinfeger„Rauchfangkehrer Graz“
JännerJanuar„Ordinationszeiten Jänner“
Beispiele, die Sie in Ihren eigenen Daten prüfen sollten

Diese Tabelle ist eine Auswahl von Beispielen, keine Rangliste. Ob ein Begriff in Ihrem Ort häufiger gesucht wird als der deutsche, lässt sich nicht pauschal sagen. Prüfen Sie es so:

  1. Schritt 01

    Search Console öffnen

    Im Leistungsbericht den Tab „Länder“ wählen, Österreich anklicken und dann zu „Suchanfragen“ wechseln.

  2. Schritt 02

    Varianten vergleichen

    Notieren Sie, ob Besucher mit „Ordination“ oder „Praxis“, mit „Spengler“ oder „Klempner“ auf Ihre Seiten kommen.

  3. Schritt 03

    Profil-Leistungsdaten ansehen

    Die Suchbegriffe im Google-Unternehmensprofil zeigen, mit welchen Wörtern Menschen Ihr Profil finden.

  4. Schritt 04

    Texte anpassen

    Verwenden Sie den Begriff Ihrer Kunden in Seitentitel, Überschrift und Leistungsbeschreibung. Den anderen nennen Sie einmal im Text, damit auch Gäste aus Deutschland Sie verstehen.

Die ausführliche Methode zur Keyword-Suche steht in Local SEO Keywords finden. Für Praxen gibt es eine eigene Anleitung in Local SEO für Ärzte und Praxen, für Betriebe am Bau in Local SEO für Handwerker.

06

Herold und WKO Firmen A-Z

Herold ist ein verbreitetes allgemeines Firmenverzeichnis in Österreich, WKO Firmen A-Z das Verzeichnis der Wirtschaftskammer. Beide lassen sich kostenlos pflegen. Wichtig ist, dass dort dieselben Daten stehen wie im Impressum und im Google-Profil.

Bei Herold können Unternehmen laut Herold kostenlos einen Eintrag anlegen. Gibt es schon einen Eintrag, registrieren Sie sich bei „Mein Herold“ und beantragen die Verwaltungsrechte per E-Mail an den Kundenservice. Danach ändern Sie die Daten selbst. Laut Herold müssen Sie dafür kein Herold-Kunde sein.

Die WKO bezeichnet Firmen A-Z als das größte Online-Firmenverzeichnis Österreichs. Den Eintrag legen Sie über die Registrierung bei der WKO an und pflegen ihn im WKO-Benutzerkonto. Dort lassen sich Produkte und Leistungen, Zertifikate und Auszeichnungen sowie Kontaktwege ergänzen. Für Kammermitglieder ist das eine Erwähnung bei einer bekannten österreichischen Institution, die ohnehin zu Ihrem Betrieb gehört.

  1. Schritt 01

    Bestand erheben

    Suchen Sie Ihren Betrieb bei Herold und in WKO Firmen A-Z. Prüfen Sie Name, Adresse, Telefon, Website und Öffnungszeiten.

  2. Schritt 02

    Zugang sichern

    Beantragen Sie bei Herold die Verwaltungsrechte und melden Sie sich im WKO-Benutzerkonto an.

  3. Schritt 03

    Angleichen

    Übernehmen Sie die Schreibweise aus dem Impressum. Alte Telefonnummern und frühere Adressen entfernen.

  4. Schritt 04

    Branchenverzeichnisse ergänzen

    Danach die Portale Ihrer Branche, zum Beispiel Arzt- oder Hotelportale, auf denselben Stand bringen.

Wie Sie Verzeichnisse auswählen und überwachen, beschreibt Citation-Strategie und Verzeichnisse. Weitere Verzeichnisse für Deutschland und die Schweiz stehen im Local SEO Leitfaden.

07

Tourismusregionen und Saisonbetriebe

In Regionen wie Tirol oder Salzburg sind viele Hotels, Hütten, Skischulen und Gaststätten nur in der Saison geöffnet. Google erlaubt, die Zeiten der Saison als reguläre Öffnungszeiten einzutragen und den Betrieb in der Nebensaison als vorübergehend geschlossen zu kennzeichnen.

Googles Richtlinien für die Darstellung von Unternehmen beschreiben den Ablauf für Saisonbetriebe so: reguläre Öffnungszeiten für die Saison angeben, in der Beschreibung erwähnen, dass Sie nur in einem bestimmten Zeitraum geöffnet haben, in der Nebensaison „vorübergehend geschlossen“ wählen und bei der Wiedereröffnung die regulären Zeiten wieder setzen. Für Feiertage und einzelne Tage gibt es Sonderöffnungszeiten.

  • Wechsel planen: Tragen Sie den Saisonstart und das Saisonende rechtzeitig in Profil, Website und Verzeichnisse ein, nicht erst am Tag selbst.
  • Website zuerst: Eine Seite mit den Saisonzeiten und dem nächsten Öffnungstag hilft Gästen, die in der Nebensaison suchen, und gibt KI-Assistenten eine eindeutige Quelle.
  • Keine Zusätze im Namen: „Hotel Alpenblick Skiurlaub Ischgl“ statt „Hotel Alpenblick“ verstößt gegen die Namensrichtlinie von Google.
  • Saisoninhalte: Anfahrt im Winter, Skibus, Hunde in der Hütte: Solche Antworten passen auf Ihre Website, sofern Sie die Offenlegung im Blick behalten.

Wie Sie Inhalte über das Jahr planen, zeigt Saisonales Local SEO. Einzelheiten zu Feiertagen stehen in Öffnungszeiten und Sondertage, alles zu Unterkünften in Local SEO für Hotels und SEO für Ferienwohnungen.

08

Was österreichische Betriebe 2026 tun sollten

Beginnen Sie mit den Pflichtangaben, weil sie die Grundlage für einheitliche Firmendaten sind. Danach folgen die Verzeichnisse, die Begriffe Ihrer Kunden und bei Saisonbetrieben ein fester Ablauf für den Saisonwechsel.

  1. Schritt 01

    Impressum prüfen

    Angaben nach § 5 ECG, Firmenwortlaut nach UGB oder Name nach GewO, direkt auf der Website und nicht nur als Link.

  2. Schritt 02

    Offenlegung ergänzen

    Name, Sitz und Unternehmensgegenstand nach § 25 MedienG. Bei Ratgeber- und Regionsinhalten die erweiterte Offenlegung klären.

  3. Schritt 03

    Barrierefreiheit klären

    Prüfen, ob Sie unter das BaFG fallen. Wenn ja: Buchung und Formulare testen und eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.

  4. Schritt 04

    Google-Profil abgleichen

    Name, Adresse, Telefon und Öffnungszeiten genau wie im Impressum. Anleitung: Google Unternehmensprofil optimieren.

  5. Schritt 05

    Herold und WKO pflegen

    Zugang sichern und Daten angleichen.

  6. Schritt 06

    Begriffe prüfen

    In der Search Console die Suchanfragen aus Österreich auswerten und Seitentitel und Texte danach ausrichten.

  7. Schritt 07

    Bewertungen als Ablauf

    Alle Kunden fragen, nichts dafür anbieten. Wie das geht, steht in Google-Bewertungen bekommen.

  8. Schritt 08

    Saisonwechsel festlegen

    Termine für Saisonstart und Saisonende im Kalender, mit Profil, Website und Verzeichnissen.

Wie Sie Positionen in Wien, Graz oder im Tal sauber messen, beschreibt Google-Maps-Ranking verbessern. Den Großteil der Schritte können Sie ohne Budget erledigen, wie Kostenloses SEO zeigt. Für Wien gibt es einen eigenen Artikel: Local SEO Wien.

Fragen

Häufige Fragen

Ist Local SEO in Österreich anders als in Deutschland?

Die Funktionsweise von Google ist gleich. Anders sind die Pflichtangaben auf der Website (ECG, UGB, GewO, Mediengesetz), das Barrierefreiheitsgesetz, die Wörter, mit denen Kunden suchen, die Verzeichnisse Herold und WKO Firmen A-Z und in Tourismusregionen der Saisonbetrieb.

Brauche ich neben dem Impressum eine Offenlegung?

Ja. Laut WKO ist jedes Unternehmen mit Website Medieninhaber und muss nach § 25 Mediengesetz offenlegen. Bei einer reinen Firmenwebsite genügen Name oder Firma, Ort oder Sitz und Unternehmensgegenstand. Die Angaben lassen sich mit dem Impressum verbinden.

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für meine Website?

Es gilt seit 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, etwa Webshops und Online-Buchungen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen. Im Einzelfall hilft Ihre Wirtschaftskammer.

Soll ich „Ordination“ oder „Praxis“ schreiben?

Schreiben Sie das Wort, das Ihre Patienten verwenden. Die Search Console zeigt, mit welchen Begriffen Besucher aus Österreich auf Ihre Seiten kommen. Den anderen Begriff können Sie einmal im Text erwähnen.

Ist ein Herold-Eintrag kostenpflichtig?

Nein. Laut Herold können Unternehmen kostenlos einen Eintrag anlegen und über „Mein Herold“ verwalten. Für die Verwaltungsrechte müssen Sie laut Herold kein Kunde sein.

Was mache ich mit dem Google-Profil in der Nebensaison?

Google erlaubt, den Betrieb in der Nebensaison als vorübergehend geschlossen zu kennzeichnen und bei der Wiedereröffnung die regulären Zeiten wieder einzutragen. Voraussetzung für eine angezeigte Adresse ist eine ganzjährige Beschilderung.